Unsere AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Ameisen GmbH & Co. KG und Die Ameisen Maler GmbH

Stand: Mai 2018

  1. 1

    Anwendungsbereich

    1. 1.1 Die Ausführung und die Übernahme sämtlicher Aufträge durch „Ameisen GmbH & Co.KG“ und „Die Ameisen Maler GmbH“ (nachfolgend: „Auftragnehmer“) erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: AGB), mit denen sich der Besteller bzw. Kunde (nachfolgend „Auftraggeber“) bei Auftragserteilung einverstanden erklärt.
    2. 1.2 Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, erkennt der Auftragnehmer entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers nicht an.
    3. 1.3 Diese AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
  2. 2

    Vertragsschluss und Vertragsdauer

    • 2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch Erteilung eines Auftrags durch den Auftraggeber (lt. Angebot) und dessen Annahme durch den Auftragnehmer zustande.
    • 2.2 Verträge über fortlaufende oder regelmäßig wiederkehrende Leistungen (Dauerschuldverhältnis) werden für die Dauer von einem Jahr geschlossen, es sei denn, es ist Abweichendes vereinbart. Wird das Vertragsverhältnis nicht spätestens 12 Wochen vor dessen Ablauf gekündigt, verlängert es sich jeweils um ein weiteres Jahr. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
  3. 3

    Vertragsgegenstand und Leistungsbeschreibung

    • 3.1 Art und Umfang der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen richten sich nach dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung, etwaigen weiteren Absprachen und Nachträgen sowie diesen AGB. Jedwede mündliche Zusagen, Garantien oder Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung oder Auftragsannahme werden erst mit schriftlicher Bestätigung wirksam.
    • 3.2 Die Beschäftigten des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen
    • 3.3 Soweit nicht anders vereinbart, ist die Einhaltung einer bestimmten Ausführungsfrist nicht geschuldet. Sofern bestimmte Ausführungsfristen vereinbart sind, sind diese nur dann verbindlich, sofern alle vom Auftraggeber für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen oder Materialien rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Werden diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird die Ausführungsfrist angemessen verlängert.
    • 3.4 Sollte es zu Lieferverzögerungen bei unseren zuverlässigen Partnern kommen, welche nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, ist die Ausführungsfrist entsprechend zu verlängern. Daraus resultierende Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen.
  4. 4

    Angebote, Preise

    • 4.1 Dem Auftragnehmer steht das Urheberrecht an den von ihm erstellten Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie deren rechnerischen Grundlagen zu. Diese Unterlagen dürfen ohne Zustimmung des Auftragnehmers weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Ausgenommen hiervon sind Hausverwaltungen, die Angebote ihren Eigentümern zur Freigabe übermitteln.
    • 4.2 Sofern nicht anders vereinbart, sind Angebote des Auftragnehmers hinsichtlich der ausgewiesenen Preise freibleibend.
    • 4.3 Für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit von Kostenvoranschlägen und Angeboten wird keine Gewähr übernommen.
    • 4.4 Unsere Preise für Leistungen richten sich nach den im jeweiligen Angebot angegebenen Preisen. Die Umsatzsteuer wird mit dem zur Zeit der Leistungserbringung geltenden Umsatzsteuersatz in Rechnung gestellt.
    • 4.5 Die angebotenen Leistungen verstehen sich als Komplettleistungen. Sollte es zu Mengenänderungen kommen, kann sich der Einzelpreis ändern. Bei Beauftragung einzelner Positionen behält sich der Auftragsnehmer vor, zusätzliche Aufwandspauschalen in Höhe von jeweils 37,50 € für Material/Musterbeschaffung und Anfahrtskosten zu berechnen.
    • 4.6 Bei der Kalkulation von Malerleistungen werden Fenster, Türen, Fliesenspiegel und Heizkörper übermessen. Damit werden die Mehrkosten für Anarbeiten in diesen Bereichen gedeckt. Ein nachträglicher Abzug dieser Flächen wird ausgeschlossen.
  5. 5

    Abnahme der Leistungen

    • 5.1 Die vom Auftragnehmer durchgeführten Arbeiten sind nach ihrer Beendigung vom Auftraggeber sofort zu untersuchen und abzunehmen. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teilleistungen verlangen. Die Abnahme erfolgt nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), wenn nicht ausdrücklich die Geltung der Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) vereinbart ist.
    • 5.2 Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werkes eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Dies gilt auch für erbrachte Teilleistungen.
    • 5.3 Nimmt der Auftraggeber ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm Mängelrechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.
  6. 6

    Zahlungsbedingungen, Fälligkeit und Verzug

    • 6.1 Soweit nicht anders vereinbart, wird der Werklohn mit Abnahme ohne Abzüge fällig, spätestens jedoch sieben Kalendertage nach Rechnungslegung. Es zählt der Geldeingang auf dem Konto des Auftragnehmers. Anfallende Kosten für den Zahlungsverkehr trägt der Auftraggeber.
    • 6.2 Der Auftragnehmer ist zur Abrechnung von Teilleistungen in Form von Abschlagsrechnungen bis zu 90 % der vereinbarten Auftragssumme und zur Anforderung eines angemessenen Vorschusses berechtigt. Abschlags- und Vorschussrechnungen sind innerhalb von sieben Kalendertagen nach Rechnungslegung fällig.
    • 6.3 Mit Ablauf der Fälligkeit gerät der Auftraggeber in Verzug. Einer Mahnung bedarf es nicht. Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz zu verlangen. Ist der Auftraggeber Verbraucher, betragen die Verzugszinsen fünf Prozentpunkte über dem jeweils gültigen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
    • 6.4 Der Auftraggeber hat im Falle des Zahlungsverzuges die Kosten einer Mahnung in Höhe von pauschal 5,00 € zu tragen. Ist der Auftraggeber kein Verbraucher, beträgt die Pauschale 40,00 €. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Vorschuss-, Abschlags- oder Ratenzahlung handelt.
    • 6.5 Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus § 321 BGB (Unsicherheitseinrede) zu. Der Auftragnehmer behält sich in dem Fall vor, alle offenen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Auftraggeber fällig zu stellen.
    • 6.6 Dem Auftraggeber stehen ein Zurückbehaltungsrecht und die Befugnis zur Aufrechnung nur bei unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zu.
  7. 7

    Pflichten des Auftraggebers

    • 7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Ausführung nötigen Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, betrieblichen Sicherheitsvorschriften, technischen Vorschriften, Betriebshandbücher, Instandhaltungs- und Reparaturvorschriften oder sonstige erforderliche Dokumente unentgeltlich und rechtzeitig an den Auftragnehmer zu übergeben.
    • 7.2 Der Auftraggeber hat freien Zugang zu allen den Auftrag betreffenden Räumlichkeiten zu verschaffen und, soweit erforderlich und nicht anders vereinbart, Anschlüsse für Wasser, Energie, Lagerraum und sonstige notwendige Hilfsmittel im erforderlichen Umfang und der benötigten Qualität bereitzustellen. Anfallende Anschluss- und Verbrauchskosten trägt der Auftraggeber. Soweit nicht anders vereinbart, obliegt dem Auftraggeber auch die Entsorgung bezüglich aller mit der Auftragsausführung in Zusammenhang stehenden Abfallstoffe auf eigene Kosten.
    • 7.3 Für Mehraufwendungen, die dem Auftragnehmer bei der Auftragserfüllung dadurch entstehen, dass der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungspflichten verletzt, kann der Auftragsnehmer zusätzlich zur Vergütung eine angemessene Entschädigung verlangen.
    • 7.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nur unzureichend nach und verzögert sich infolgedessen die Erbringung von Leistungen durch den Auftragnehmer, so ist dieser dafür nicht verantwortlich.
    • 7.5 Eine aufgrund der Verletzung der vorgenannten Obliegenheiten nicht oder nicht vollumfänglich ausgeführten Leistungen berechtigt den Auftraggeber nicht zur Mängelrüge oder Zurückhaltung von Zahlungen.
  8. 8

    Mängelanzeige und Gewährleistung

    • 8.1 Offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Abnahme der Leistung schriftlich zu rügen. Nicht offensichtliche und bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbare Sachmängel hat der Auftraggeber unverzüglich nach Entdeckung, jedoch spätestens mit Ablauf der vereinbarten oder gesetzlichen Gewährleistungsfrist, schriftlich zu rügen.
    • 8.2 Reinigungsleistungen gelten als fehlerfrei und vom Auftraggeber anerkannt und abgenommen, sofern er nicht im unmittelbaren Anschluss an die Fertigstellung der durchgeführten Arbeiten gegenüber dem jeweils tätigen Mitarbeiter Mängel rügt und Gelegenheit zur Nacherfüllung gibt.
    • 8.3 Nach ordnungsgemäßer Mängelrüge durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer den Leistungsgegenstand umgehend untersuchen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, bis zum Abschluss der Untersuchung den Leistungsgegenstand nicht zu benutzen. Nimmt er den Leistungsgegenstand gleichwohl in Betrieb, ist der Auftragnehmer für hieraus entstandene Schäden nicht verantwortlich. Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass der Schaden nicht auf die Inbetriebnahme des Leistungsgegenstandes zurückzuführen ist.
    • 8.4 Bei Malerleistungen und sonstigen Bauleistungen begründen Mängel bei der Ausführung keinen Einbehalt des kompletten Rechnungsbetrages. Der Auftraggeber ist berechtigt, einen angemessenen Teil der für die bemängelte Teilleistung anzusetzenden Vergütung einzubehalten. Er ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist aufzufordern.
    • 8.5 Bei Hausmeisterleistungen und sonstigen Dienstleistungen besteht kein Recht des Auftraggebers, im Falle eines Mangels den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise einzubehalten. Der Auftraggeber kann Nachbesserung verlangen. Hierzu hat er dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
    • 8.6 Die Gewährleistungsansprüche richten sich nach den Bestimmungen des BGB, wenn nicht ausdrücklich die Geltung der VOB/B vereinbart wurde.
    • 8.7 Gewährleistungsansprüche entfallen insbesondere, wenn
      • a) der Auftraggeber ohne triftigen Grund die Durchführung von Nacherfüllungsarbeiten verweigert,
      • b) der Auftraggeber erklärt, Mängel selbst zu beheben oder durch Dritte beheben zu lassen, ohne dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben,
      • c) der Mangel auf die Leistungsbeschreibung, die Anweisung des Auftraggebers, von vom Auftraggeber gestellte Arbeits- und Betriebsmittel oder auf Vorleistung des Auftraggebers oder Dritter zurückzuführen ist.
  9. 9

    Kündigung

    • 9.1 Der Auftragnehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und die Arbeiten sofort einstellen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
      • a) wesentliche Änderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Auftraggebers eintreten, die die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber gefährden;
      • b) der Auftraggeber seine Zahlungspflicht ganz oder zum Teil unberechtigt verweigert oder seine Zahlungen einstellt;
      • c) der Auftraggeber ein Insolvenzverfahren beantragt hat oder gegen ihn ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder
      • d) der Auftraggeber wiederholt seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt. In diesen Fällen steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung für die bisher erbrachten Leistungen in voller Höhe zu. Daneben kann er eine angemessene Entschädigung für die noch nicht erbrachten Arbeiten verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.
    • 9.2 Auch im Falle einer Kündigung des Auftraggebers aus wichtigem Grund hat der Auftragnehmer Anspruch auf Vergütung der bisher erbrachten Leistungen.
  10. 10

    Haftung

    • 10.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber im Fall eines Mangels nur auf Nacherfüllung. Die Rechte des Auftraggebers auf Aufwendungsersatz und Minderung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt oder der Auftragnehmer die Nacherfüllung verweigert.
    • 10.3 Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
    • 10.4 Die Haftung des Auftragnehmers für Folgeschäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, ist ausgeschlossen.
    • 10.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat. Das gleiche gilt, soweit der Auftragnehmer und der Auftraggeber eine Vereinbarung über die Beschaffenheit getroffen haben. Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.